Norm
DSt 1872 §46 Abs1Rechtssatz
Auf die Beschwerde kann nicht eingegangen werden, wenn der Beschwerdeführer eine Präzisierung seines Vorbringens unterließ und in der Beschwerde keine Gründe oder Umstände vorgebracht wurden, die ein disziplinäres Verhalten des angezeigten Rechtsanwaltes erkennen ließen (Bkd 105/57, Bkd 14/67).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0055875Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012