RS OGH 1977/2/1 8Ob209/67 (8Ob210/67), 5Ob503/77

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Veröffentlicht am 12.09.1967
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Rechtssatz

Im Adoptionsverfahren kommt dem leiblichen Kinde des Annehmenden eine Beteiligtenstellung nach § 9 AußStrG nur dann zu, wenn Anlaß zur Annahme besteht, daß durch die Adoption in einer gegen § 180a ABGB verstoßenden Weise in die Interessen dieses Kindes eingegriffen wird. Unbekannter Aufenthalt diese Kindes allein macht eine Kuratorbestellung nicht erforderlich.Im Adoptionsverfahren kommt dem leiblichen Kinde des Annehmenden eine Beteiligtenstellung nach Paragraph 9, AußStrG nur dann zu, wenn Anlaß zur Annahme besteht, daß durch die Adoption in einer gegen Paragraph 180 a, ABGB verstoßenden Weise in die Interessen dieses Kindes eingegriffen wird. Unbekannter Aufenthalt diese Kindes allein macht eine Kuratorbestellung nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 209/67
    Entscheidungstext OGH 12.09.1967 8 Ob 209/67
    EvBl 1968/140 S 241 = JBl 1968,431 = EfSlg 9302 = NZ 1968,202
  • 5 Ob 503/77
    Entscheidungstext OGH 01.02.1977 5 Ob 503/77
    Beisatz: Adoptionsvertrag sei ledigleich deshalb geschlossen worden, um leibliches Kind in seinem gesetzlichen Erbrecht zu verkürzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006235

Dokumentnummer

JJR_19670912_OGH0002_0080OB00209_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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