Norm
ABGB §180a Abs2Rechtssatz
Im Adoptionsverfahren kommt dem leiblichen Kinde des Annehmenden eine Beteiligtenstellung nach § 9 AußStrG nur dann zu, wenn Anlaß zur Annahme besteht, daß durch die Adoption in einer gegen § 180a ABGB verstoßenden Weise in die Interessen dieses Kindes eingegriffen wird. Unbekannter Aufenthalt diese Kindes allein macht eine Kuratorbestellung nicht erforderlich.Im Adoptionsverfahren kommt dem leiblichen Kinde des Annehmenden eine Beteiligtenstellung nach Paragraph 9, AußStrG nur dann zu, wenn Anlaß zur Annahme besteht, daß durch die Adoption in einer gegen Paragraph 180 a, ABGB verstoßenden Weise in die Interessen dieses Kindes eingegriffen wird. Unbekannter Aufenthalt diese Kindes allein macht eine Kuratorbestellung nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006235Dokumentnummer
JJR_19670912_OGH0002_0080OB00209_6700000_001