Norm
ABGB §91 C5Rechtssatz
Die Ehegattin verwirkt ihren Unterhaltsanspruch nicht, wenn sie, nachdem ihr der abgesonderte Wohnort bewilligt wurde, ohne sich auf die gerichtliche Verfügung zu berufen, heimlich die Ehewohnung verläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0047015Dokumentnummer
JJR_19670913_OGH0002_0050OB00157_6700000_005