Norm
ZPO §514 BRechtssatz
Das Rekursinteresse der beklagten Partei ist zu bejahen, wenn die zweite Instanz an die Stelle der das Feststellungsbegehren mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses zurückweisenden Entscheidung der ersten Instanz eine Entscheidung setzt, mit der das Feststellungsbegehren - ohne auf das Feststellungsinteresse einzugehen - mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0043908Dokumentnummer
JJR_19670913_OGH0002_0070OB00104_6700000_002