Norm
EO §382 Z8 IIIFRechtssatz
Die einstweilige Verfügung (hier: abgesonderter Wohnort) erlischt nicht mit Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde. Wenn sich die Ehegatten nach Bewilligung des abgesonderten Wohnortes versöhnen und beschließen, die Ehe fortzusetzen, steht es dem Gegner der gefährdeten Partei frei, die vorzeitige Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß § 399 Z 2 EO zu erwirken.Die einstweilige Verfügung (hier: abgesonderter Wohnort) erlischt nicht mit Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde. Wenn sich die Ehegatten nach Bewilligung des abgesonderten Wohnortes versöhnen und beschließen, die Ehe fortzusetzen, steht es dem Gegner der gefährdeten Partei frei, die vorzeitige Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 399, Ziffer 2, EO zu erwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005726Im RIS seit
13.09.1967Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025