RS OGH 1967/9/13 5Ob157/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1967
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Norm

EO §382 Z8 IIIG
EO §396
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Es ist keineswegs richtig, dass die gefährdete Partei nach der Bewilligung des abgesonderten Wohnortes von der ihr erteilten Ermächtigung, die eheliche Wohnung zu verlassen, sofort Gebrauch machen muss, andernfalls sie das Recht zum Auszug aus der ehelichen Wohnung verliere. Der gefährdeten Partei, der der Auszug aus der ehelichen Wohnung bewilligt wird, muss analog der Vorschrift des § 396 EO das Recht eingeräumt werden, innerhalb eines Monates ab der Zustellung der einstweiligen Verfügung die eheliche Wohnung zu verlassen.Es ist keineswegs richtig, dass die gefährdete Partei nach der Bewilligung des abgesonderten Wohnortes von der ihr erteilten Ermächtigung, die eheliche Wohnung zu verlassen, sofort Gebrauch machen muss, andernfalls sie das Recht zum Auszug aus der ehelichen Wohnung verliere. Der gefährdeten Partei, der der Auszug aus der ehelichen Wohnung bewilligt wird, muss analog der Vorschrift des Paragraph 396, EO das Recht eingeräumt werden, innerhalb eines Monates ab der Zustellung der einstweiligen Verfügung die eheliche Wohnung zu verlassen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 157/67
    Entscheidungstext OGH 13.09.1967 5 Ob 157/67
    Veröff: RZ 1968,109 = EFSlg 9210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005840

Im RIS seit

13.09.1967

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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