Norm
ABGB §91 C3bRechtssatz
Tritt der Ehemann seine Mietrechte an der Ehewohnung im Einverständnis mit dem Vermieter seiner Ehefrau ab, wobei in Anbetracht seiner Unterhaltspflicht eine Situation besteht, die ihm, wenn schon nicht eine Rechtspflicht, so doch die Anstandspflicht auferlegt, für den Wohnbedarf seiner Ehefrau weiterhin vorzusorgen, dann schließen diese Umstände die Annahme einer Schenkungsabsicht bei der Mietrechtsabtretung aus (vgl Klang 2.Auflage IV/587 ff). Zur Mietrechtsabtretung ist ferner die Verständigung des Bestandgebers einerseits wohl erforderlich (vgl MietSlg 17160 ua), anderseits aber auch ausreichend (vgl JN Nr 142, MietSlg 7095). Ein Notariatsakt ist diesfalls somit für die Mietrechtsabtretung weder nach lit b noch lit d des § 1 Abs 1 NZwG erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0047291Dokumentnummer
JJR_19670914_OGH0002_0010OB00074_6700000_003