Norm
ABGB §91 BRechtssatz
Zur Ausübung des Leitungsrechtes des Hauswesens: der Widerspruch des über die Ehewohnung privatrechtlich nicht oder nicht wenigstens mitverfügungsberechtigten Mannes macht den Dritten, der sich auf eine Maßnahme der privatrechtlich verfügungsberechtigten Frau stützen kann, nicht titellos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0047010Dokumentnummer
JJR_19670914_OGH0002_0010OB00074_6700000_001