Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Die Unterlassung einer Prozeßführung des Geschädigten gegen einen Dritten begründet keine Verletzung der Rettungspflicht, wenn eine heikle Rechtslage einen Erfolg nicht mit Sicherheit oder nicht doch mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0050268Dokumentnummer
JJR_19670914_OGH0002_0010OB00007_6700000_002