RS OGH 1967/9/18 Bkd34/67, 16Bkd8/04, 23Ds6/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1967
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Norm

DSt 1872 §2 B
DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10 Abs1

Rechtssatz

Einer Verletzung der Berufspflichten sowie einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und damit eines Disziplinarvergehens durch Vertretung einer der Vertragspartner im Prozesse, dessen Gegenstand der Vertrag ist, macht sich der Anwalt, der den Vertrag errichtet hat, dann nicht schuldig, wenn sich die Parteien bereits über den Vertragsinhalt einig waren und dem Beschuldigten bloß die Aufgabe zufiel, den Inhalt dieser Einigung in die juristisch richtige schriftliche Form zu bringen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 34/67
    Entscheidungstext OGH 18.09.1967 Bkd 34/67
    Veröff: AnwBl 1969,93
  • 16 Bkd 8/04
    Entscheidungstext OGH 15.11.2004 16 Bkd 8/04
    Vgl; Beisatz: Die Befreiung des Rechtsanwaltes von seiner Verpflichtung, die Interessen beider Vertragsteile zu wahren, tritt aber nur ein, wenn die Parteien bereits mit einem „perfekten" Vertrag zu ihm gekommen sind, der nur noch der schriftlichen Fixierung bedarf, oder wenn nur eine einfache Urkunde über eine Sachverhalt zu errichten ist, über den sich die Parteien bereits in Form einer schriftlichen Vereinbarung voll geeinigt hatten. (T1)
  • 23 Ds 6/19p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 23 Ds 6/19p
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0055549

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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