RS OGH 1967/9/19 8Ob235/67

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Veröffentlicht am 19.09.1967
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Norm

ABGB §91 C4

Rechtssatz

Darin, daß die Klägerin schon während der Dauer der häuslichen Gemeinschaft durch eigene Berufsausübung zu den Lasten des ehelichen Haushaltes beigetragen und sich nach dem Wegzug des Beklagten bis jetzt selbst erhalten hat, ist kein bindender Verzicht auf Unterhalt von dem nunmehr getrennt lebenden Ehegatten zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 235/67
    Entscheidungstext OGH 19.09.1967 8 Ob 235/67
    Veröff: EFSlg 7693

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0047039

Dokumentnummer

JJR_19670919_OGH0002_0080OB00235_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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