Norm
ABGB §91 C4Rechtssatz
Darin, daß die Klägerin schon während der Dauer der häuslichen Gemeinschaft durch eigene Berufsausübung zu den Lasten des ehelichen Haushaltes beigetragen und sich nach dem Wegzug des Beklagten bis jetzt selbst erhalten hat, ist kein bindender Verzicht auf Unterhalt von dem nunmehr getrennt lebenden Ehegatten zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0047039Dokumentnummer
JJR_19670919_OGH0002_0080OB00235_6700000_001