Norm
ABGB §918 Ib2Rechtssatz
Erfolgt nicht eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug gegen Erbringung der (restlichen) Gegenleistung, sondern Klagsabweisung, weil der Kläger den Standpunkt einnimmt, er habe bereits voll erfüllt, und daher in diesem Prozeß die Erbringung einer weiteren Leistung ablehnt, so kann der Beklagte nicht schon aus diesem Grund allein, ohne unter Beachtung der Bestimmung des § 918 ABGB unter Nachfristsetzung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, den Vertrag ohne weiteres als aufgelöst betrachten. Der Kläger kann, solange der Vertrag aufrecht ist, nach Erbringung der restlichen Gegenleistung neuerlich auf Leistung klagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0024385Dokumentnummer
JJR_19670919_OGH0002_0080OB00189_6700000_001