RS OGH 2006/2/27 6Ob250/67, 2Ob277/67, 16Ok52/05

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Veröffentlicht am 21.09.1967
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Rechtssatz

Es ist nicht zulässig, den bis zum Wirksamwerden einer Novelle geltenden Vorschriften im Hinblick auf die bevorstehende Änderung einen anderen Inhalt zu geben oder sie auch nur anders auszulegen (hier: "Wohbauanlage" iS § 19 Abs 2 Z 4 MG idF vor 1967).Es ist nicht zulässig, den bis zum Wirksamwerden einer Novelle geltenden Vorschriften im Hinblick auf die bevorstehende Änderung einen anderen Inhalt zu geben oder sie auch nur anders auszulegen (hier: "Wohbauanlage" iS Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MG in der Fassung vor 1967).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 250/67
    Entscheidungstext OGH 21.09.1967 6 Ob 250/67
    ImmZ 1968,105 = MietSlg 19311
  • 2 Ob 277/67
    Entscheidungstext OGH 28.09.1967 2 Ob 277/67
    Auch; Beisatz: Ein Vorgriff auf ein noch gar nicht geltendes Gesetz gibt es nicht (keine verschärfende Auslegung des § 19 Abs 2 Z 13 MG). (T1) = MietSlg 19360
  • RS0008692">16 Ok 52/05
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 52/05
    Beisatz: Hier: Der 2004 verwirklichte Sachverhalt unterliegt den geltenden gesetzlichen Vorschriften, bei deren Auslegung ein erst künftig in Kraft tretendes Gesetz - das auf den Fall nicht zur Anwendung kommt - nicht berücksichtigt werden kann; solches käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (§ 5 ABGB) gleich. (T2); Veröff: SZ 2006/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0008692

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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