Norm
ABGB §1304 BIRechtssatz
Es ist nicht richtig, daß die Alkoholisierung eines Verkehrsteilnehmers für das Mitverschulden keine Rolle spiele, weil das Fahrverhalten als solches objektiv zu betrachten sei, denn es ist nicht gleichgültig, weshalb gegen grundlegende Fahrregeln verstoßen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0027023Dokumentnummer
JJR_19670921_OGH0002_0020OB00229_6700000_001