RS OGH 1967/9/28 2Ob226/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1967
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Norm

ABGB §1325 D8
ASVG §332 Abs1 A

Rechtssatz

Hinsichtlich der zeitlichen Kongruenz hat sich die Praxis nicht auf eine einheitliche Linie der Zeitperioden eingestellt, nach denen abzugrenzen sei. Kommt es jedoch darauf an, hinsichtlich des Deckungsfonds für Verdienstentgang einzelne Zeitabschnitte zu unterscheiden, weil dem Verletzten kein ungefähr konstantes Einkommen entgeht, so ist eine Ausgleichung auf den Durchschnitt des Deckungsfonds nur mit Zustimmung des Ersatzpflichtigen möglich.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 226/67
    Entscheidungstext OGH 28.09.1967 2 Ob 226/67
    Veröff: EvBl 1968/196 S 324

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0031013

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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