Norm
ABGB §1325 D8Rechtssatz
Hinsichtlich der zeitlichen Kongruenz hat sich die Praxis nicht auf eine einheitliche Linie der Zeitperioden eingestellt, nach denen abzugrenzen sei. Kommt es jedoch darauf an, hinsichtlich des Deckungsfonds für Verdienstentgang einzelne Zeitabschnitte zu unterscheiden, weil dem Verletzten kein ungefähr konstantes Einkommen entgeht, so ist eine Ausgleichung auf den Durchschnitt des Deckungsfonds nur mit Zustimmung des Ersatzpflichtigen möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0031013Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017