Norm
RATG §7Rechtssatz
Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit eines sich gegen die vom Erstgericht unter Berufung auf § 7 RATG vorgenommene Wertfestsetzung wendenden Rekurs stellt eine Entscheidung dar, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage Bedeutung haben kann; zufolge der Regelung des § 528 Abs 1 ZPO ist eine derartige Entscheidung unanfechtbar. Dasselbe gilt für die Entscheidung der zweiten Instanz, daß als Kostenbemessungsgrundlage die Bestimmungen des § 11 RATG zu dienen haben.Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit eines sich gegen die vom Erstgericht unter Berufung auf Paragraph 7, RATG vorgenommene Wertfestsetzung wendenden Rekurs stellt eine Entscheidung dar, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage Bedeutung haben kann; zufolge der Regelung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist eine derartige Entscheidung unanfechtbar. Dasselbe gilt für die Entscheidung der zweiten Instanz, daß als Kostenbemessungsgrundlage die Bestimmungen des Paragraph 11, RATG zu dienen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044195Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023