Rechtssatz
Wird ein Kraftwagen aus einer Garage gestohlen und zu einer Schwarzfahrt benützt, dann liegt kein Verschulden des Kraftfahrzeughalters im Sinne des § 6 Abs 1 EKHG vor, wenn er den Kraftwagen auf Grund eines Garagierungsvertrages so eingestellt hat, daß dieser für den Verwahrer und seine Angestellten bewegbar blieb.Wird ein Kraftwagen aus einer Garage gestohlen und zu einer Schwarzfahrt benützt, dann liegt kein Verschulden des Kraftfahrzeughalters im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, EKHG vor, wenn er den Kraftwagen auf Grund eines Garagierungsvertrages so eingestellt hat, daß dieser für den Verwahrer und seine Angestellten bewegbar blieb.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058203Dokumentnummer
JJR_19670928_OGH0002_0020OB00264_6700000_001