RS OGH 2023/1/31 5Ob159/67; 5Ob74/14i; 5Ob166/22f

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Veröffentlicht am 29.09.1967
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Norm

GBG §124

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 124 GBG wonach von dem gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rechtsmittel alle Personen zu verständigen sind, denen der Beschluß des Erstgerichtes zugestellt wurde, ist mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz geheilt.Ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 124, GBG wonach von dem gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rechtsmittel alle Personen zu verständigen sind, denen der Beschluß des Erstgerichtes zugestellt wurde, ist mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz geheilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0060789

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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