RS OGH 1967/9/29 10Os89/67, 11Os72/70, 10Os133/71, 12Os175/71, 10Os101/72

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Veröffentlicht am 29.09.1967
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Norm

StGB §11 F

Rechtssatz

Das Vorliegen einer nur ein bestimmtes Teilgebiet des geistigen oder seelischen Lebens betreffenden Störung, sogenannte "Partielle Unzurechnungsfähigkeit", kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters dann nicht beseitigen, wenn dadurch die Entscheidungsfähigkeit und Dispositionfähigkeit in Ansehung de ihm zur Last liegenden konkreten Tat nicht aufgehoben wird. Das gilt insbesondere für einen bestehenden Querulantenwahn (SSt 31/9), für psychopathische Minderwertigkeit (SSt 6/99, EvBl 1962/17), für konstitutionell und charakterlich abwegige Psychopathie und für Affekthandlungen (EvBl 1967/103) sowie für sonstige krankhafte Geistesstörungen (SSt 35/37). Hier: "Hyperthyme" Wesensart, dh Psychose mit gehobener Stimmungslage.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 89/67
    Entscheidungstext OGH 29.09.1967 10 Os 89/67
    Veröff: SSt 38/52 = EvBl 1968/223 S 358
  • 11 Os 72/70
    Entscheidungstext OGH 18.06.1970 11 Os 72/70
    Beisatz: Paranoia querulans. (T1)
  • 10 Os 133/71
    Entscheidungstext OGH 02.07.1971 10 Os 133/71
  • 12 Os 175/71
    Entscheidungstext OGH 02.12.1971 12 Os 175/71
    Veröff: JBl 1972,378
  • 10 Os 101/72
    Entscheidungstext OGH 12.09.1972 10 Os 101/72
    nur: Das Vorliegen einer nur ein bestimmtes Teilgebiet des geistigen oder seelischen Lebens betreffenden Störung, sogenannte "Partielle Unzurechnungsfähigkeit", kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters dann nicht beseitigen, wenn dadurch die Entscheidungsfähigkeit und Dispositionfähigkeit in Ansehung de ihm zur Last liegenden konkreten Tat nicht aufgehoben wird. (T2)

Schlagworte

Anmerkung: Es werden nicht nur Fälle erfaßt, in denen die partielle Unzurechnungsfähigkeit ein ganz anderes Gebiet betrifft als die strafbare Handlung, zB Querulantenwahn in SSt 31/9 - Vermögensdelikt, sondern auch wie in SSt 38/52 Fälle, in denen die partielle Unzurechnungsfähigkeit genau in die Richtung des Tatgeschehens geht, wobei aber dort der OGH die Zurechnungsfähigkeit letztlich doch bejaht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0090280

Dokumentnummer

JJR_19670929_OGH0002_0100OS00089_6700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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