Norm
EO §36 AdRechtssatz
Die Gesetzwidrigkeit der Bewilligung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens, weil in im § 200 Z 3 EO genannte Frist noch nicht abgelaufen ist, kann nicht mit Klage nach § 36 EO geltend gemacht werden.Die Gesetzwidrigkeit der Bewilligung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens, weil in im Paragraph 200, Ziffer 3, EO genannte Frist noch nicht abgelaufen ist, kann nicht mit Klage nach Paragraph 36, EO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0000904Im RIS seit
29.09.1967Zuletzt aktualisiert am
27.03.2024