RS OGH 1967/10/3 4Ob64/67

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Veröffentlicht am 03.10.1967
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Rechtssatz

Die Unterstellung der Erkrankung eines Dienstnehmers unter die allgemeine Klausel des § 25 AngG ist nicht gerechtfertigt, da § 27 Z 5 AngG die Voraussetzungen festlegt, unter denen der Dienstgeber berechtigt ist, eine Entlassung des Dienstnehmers wegen Krankheit auszusprechen.Die Unterstellung der Erkrankung eines Dienstnehmers unter die allgemeine Klausel des Paragraph 25, AngG ist nicht gerechtfertigt, da Paragraph 27, Ziffer 5, AngG die Voraussetzungen festlegt, unter denen der Dienstgeber berechtigt ist, eine Entlassung des Dienstnehmers wegen Krankheit auszusprechen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 64/67
    Entscheidungstext OGH 03.10.1967 4 Ob 64/67
    Veröff: SozM IC,621

Schlagworte

SW: vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0028573

Dokumentnummer

JJR_19671003_OGH0002_0040OB00064_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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