Norm
ABGB §1325 D8Rechtssatz
Wird der Verletzte trotz einer bleibenden körperlichen Behinderung von seinem Arbeitgeber in der bisherigen Stellung unter völlig unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigt, so kann der Sozialversicherer in der Regel wegen der dem Verletzten gezahlten Teilrente keinen Rückgriff bei dem verantwortlichen Schädiger mit der Begründung nehmen, die Arbeitsleistung des Verletzten sei objektiv weniger wert als vor dem Unfall und der fortgezahlte volle Lohn daher zum Teil eine unentgeltliche Zuwendung des Arbeitgebers, die den Schädiger nicht entlasten dürfe.
Veröff: VersR 1967,1068
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1967:RS0103371Dokumentnummer
JJR_19671003_AUSL000_0060ZR00035_6600000_001