RS OGH 2016/9/26 5Ob180/67, 6Ob251/72, 4Ob185/16h

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Veröffentlicht am 04.10.1967
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Rechtssatz

Auch ein Versäumungsurteil ist für alle künftigen Entscheidungen über den gleichen Anspruch zwischen den nämlichen Personen maßgebend; es bindet sowohl das Gericht als auch die Parteien (hier: Wirkung einer V über eine Mietzinsklage im nachfolgenden Kündigungsprozeß nach § 19 Abs 2 Z 1 MG).Auch ein Versäumungsurteil ist für alle künftigen Entscheidungen über den gleichen Anspruch zwischen den nämlichen Personen maßgebend; es bindet sowohl das Gericht als auch die Parteien (hier: Wirkung einer römisch fünf über eine Mietzinsklage im nachfolgenden Kündigungsprozeß nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MG).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 180/67
    Entscheidungstext OGH 04.10.1967 5 Ob 180/67
    Veröff: ImmZ 1968,73
  • 6 Ob 251/72
    Entscheidungstext OGH 21.12.1972 6 Ob 251/72
    Vgl auch
  • RS0040762">4 Ob 185/16h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2016 4 Ob 185/16h
    Auch; Beisatz: Einmaligkeitswirkung eines negativen Versäumungsurteils. (T1); Veröff: SZ 2016/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0040762

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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