Rechtssatz
Im Entmündigungsverfahren ist bei Kostenentscheidungen außer dem Fall einer solchen nach § 49 EntmO (anläßlich eines Widerspruches) § 14 Abs 2 AußStrG anzuwenden und zwar sowohl bei der Frage der Bemessung als auch bei der Entscheidung darüber, wer die Kosten zu tragen hat.Im Entmündigungsverfahren ist bei Kostenentscheidungen außer dem Fall einer solchen nach Paragraph 49, EntmO (anläßlich eines Widerspruches) Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG anzuwenden und zwar sowohl bei der Frage der Bemessung als auch bei der Entscheidung darüber, wer die Kosten zu tragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0017227Dokumentnummer
JJR_19671004_OGH0002_0060OB00267_6700000_001