RS OGH 1967/10/10 8Ob268/67, 3Ob599/85, 6Ob613/91, 8Ob615/93, 6Ob143/02a, 6Ob147/07x, 9Ob65/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1967
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Norm

ABGB §971

Rechtssatz

Die Überlassung einer Wohnung zur unentgeltlichen Benützung, aber mit einer zeitlichen Begrenzung (hier: Dauer eines Bedarfes) ist Leihe.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 268/67
    Entscheidungstext OGH 10.10.1967 8 Ob 268/67
    Veröff: MietSlg 19067
  • 3 Ob 599/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 599/85
    Auch; Veröff: JBl 1986,187 = RZ 1986/37 S 115 = SZ 58/163
  • 6 Ob 613/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1992 6 Ob 613/91
  • 8 Ob 615/93
    Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 615/93
    Vgl auch
  • 6 Ob 143/02a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 143/02a
    Vgl auch; Beisatz: Die Zeit des Gebrauchs muss aber weder datumsmäßig bestimmt noch von vorneherein bestimmbar sein. Hier: Zeitliche Begrenzung des unentgeltlichen Gebrauchsrechtes am Bedarf an der Wildfütterung und am erkennbaren Interesse der Leihenehmerin. (T1)
  • 6 Ob 147/07x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 147/07x
    Vgl auch; Beisatz: Die Dauer kann sich zwar (lediglich) aus dem Gebrauchszweck ergeben, sie muss aber erschließbar sein (3 Ob 1565/90 = EFSlg 63.185); dies ist etwa bei einer Überlassung auf Lebenszeit, für die Dauer einer Ehe, bis zur Erlangung einer anderen Wohnungsmöglichkeit oder für die Dauer des Bedarfs des Entlehners der Fall. (T2); Beisatz: Aus der Formulierung der Beklagte sollte in der Wohnung bleiben können; „er und seine Schwester müssten überhaupt niemals Mietzins zahlen, weil sie eine Familie wären", kann nicht auf eine bestimmte Dauer geschlossen werden. (T3)
  • 9 Ob 65/10i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 Ob 65/10i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0019106

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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