RS OGH 2024/10/22 8Ob193/67; 8Ob137/75; 4Ob44/24k

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Veröffentlicht am 10.10.1967
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Rechtssatz

Auch Sachen, die überhaupt noch nicht existieren, können gültiges Objekt von Kaufverträgen sein (zB ein auf der gekauften Parzelle erst zu errichtendes Haus). Derselbe Grundsatz gilt auch für einen Vertrag sui generis, der einem Kaufvertrag ähnlich ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 193/67
    Entscheidungstext OGH 10.10.1967 8 Ob 193/67
  • RS0023320">8 Ob 137/75
    Entscheidungstext OGH 02.07.1975 8 Ob 137/75
    Veröff: SZ 48/78
    GlRS VwGH vom 24.04.1980, 177/79
    nur: Auch Sachen, die überhaupt noch nicht existieren, können gültiges Objekt von Kaufverträgen sein (zB ein auf der gekauften Parzelle erst zu errichtendes Haus). (T1) Beisatz: Ebenso Sachen, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen. (T2) Veröff: AnwBl 1981,181
    GlRS VwGH vom 25.06.1981, 16/0148/79
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: AnwBl 1982,253 = AnwBl 1982,395
  • RS0023320">4 Ob 44/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2024 4 Ob 44/24k
    vgl; nur: Auch Sachen, die noch nicht existieren, können gültiges Objekt von Kaufverträgen sein. (T3)
    Beisatz: Hier: Ein wohnungseigentumstaugliches Objekt, an dem noch kein Wohnungseigentum begründet worden ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0023320

Im RIS seit

10.10.1967

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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