Rechtssatz
Der Gerichtsstand nach § 81 JN ist für die Räumungsklage nach Beendigung einer Wohnungsleihe nicht gegeben.Der Gerichtsstand nach Paragraph 81, JN ist für die Räumungsklage nach Beendigung einer Wohnungsleihe nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0046650Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018