RS OGH 2018/3/23 8Ob268/67, 8Ob623/90, 8Ob10/18f

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Veröffentlicht am 10.10.1967
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Rechtssatz

Der Gerichtsstand nach § 81 JN ist für die Räumungsklage nach Beendigung einer Wohnungsleihe nicht gegeben.Der Gerichtsstand nach Paragraph 81, JN ist für die Räumungsklage nach Beendigung einer Wohnungsleihe nicht gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0046650

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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