RS OGH 2024/1/24 9Os180/66; 13Os34/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1967
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Norm

StPO §282 Aa
StPO §284 B
StPO §285
  1. StPO § 285 heute
  2. StPO § 285 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 285 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 285 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 285 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2000
  6. StPO § 285 gültig von 01.11.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  7. StPO § 285 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 285 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Hat die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich nur "hinsichtlich aller Freisprüche", sohin nur zum Nachteile des Angeklagten, angemeldet, dann ist die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde in Ansehung des Schuldspruches zu Gunsten des Angeklagten unzulässig, weil verspätet.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 180/66
    Entscheidungstext OGH 10.10.1967 9 Os 180/66
  • RS0099927">13 Os 34/23h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2024 13 Os 34/23h
    vgl; Beisatz: Wenngleich aus der Erklärung der Staatsanwaltschaft, Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Freispruch des Angeklagten zu erheben, ein schlüssiger Verzicht auf die Anfechtung des unter einem ergangenen Schuldspruchs nicht abzuleiten ist (vgl RIS-Justiz RS0115811 [T1]), bedarf es zur Wahrung der Rechtzeitigkeit einer gegen den Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft einer entsprechenden Erklärung innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO. Erfolgt eine solche nicht, erwächst der Schuldspruch (auch) gegenüber der Staatsanwaltschaft in Teilrechtskraft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099927

Im RIS seit

10.10.1967

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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