Norm
WWG §29Rechtssatz
Soll der Wiederaufbau des Hauses aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds erfolgen, ist die durch die Bewilligung des Fondsdarlehens bedingte Anbotspflicht nach § 20 WWG eine auf der Liegenschaft haftende Schuld.Soll der Wiederaufbau des Hauses aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds erfolgen, ist die durch die Bewilligung des Fondsdarlehens bedingte Anbotspflicht nach Paragraph 20, WWG eine auf der Liegenschaft haftende Schuld.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0082791Dokumentnummer
JJR_19671010_OGH0002_0080OB00185_6700000_002