Norm
ABGB §1380 ARechtssatz
Der sogenannte "Kassaausgleich" ist ein Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB. Mangels einer ausdrücklichen oder aus den Umständen des einzelnen Falls zu schließenden stillschweigenden Vereinbarung, daß bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Ausgleichsbetrags die ursprüngliche Forderung wieder auflebe, kann nur dieser begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0032708Dokumentnummer
JJR_19671012_OGH0002_0010OB00134_6700000_001