Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Die Straßenverkehrssicherungspflicht umfaßt auch die Vorsorge gegen Steinschlaggefahr. Außer der fortlaufenden Beobachtung sind besondere Maßnahmen aber nur dann erforderlich, wenn mit einer Gefährdung durch Steinschlag als naheliegend zu rechnen ist.
Veröff: VersR 1967,1196
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1967:RS0103167Dokumentnummer
JJR_19671016_AUSL000_0030ZR00026_6700000_001