RS OGH 1981/11/3 4Ob339/67, 4Ob388/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1967
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Norm

MSchG §22a
UWG §9 C5
  1. MSchG § 22a heute
  2. MSchG § 22a gültig ab 29.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Anwendung des § 22 a Abs 2 MSchG im Verfahren nach § 9 UWG. Die auf einem früheren unregistrierten Gebrauch beruhende registrierte Marke ist stärker als ein nichtregistriertes Kennzeichen, das zwar schon vor der Markenregistrierung, aber erst nach dem Entstehen des unregistrierten Vorläufers der Marke Bestand und Verkehrsgeltung erlangt hat.Anwendung des Paragraph 22, a Absatz 2, MSchG im Verfahren nach Paragraph 9, UWG. Die auf einem früheren unregistrierten Gebrauch beruhende registrierte Marke ist stärker als ein nichtregistriertes Kennzeichen, das zwar schon vor der Markenregistrierung, aber erst nach dem Entstehen des unregistrierten Vorläufers der Marke Bestand und Verkehrsgeltung erlangt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0066730

Dokumentnummer

JJR_19671017_OGH0002_0040OB00339_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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