RS OGH 2007/5/3 8Ob279/67, 8Ob108/76, 1Ob636/81, 1Ob25/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1967
beobachten
merken

Rechtssatz

Hat im Unterhaltsprozeß die Ehefrau zum Ausdruck gebracht, daß sie sich nur vorläufig mit dem geltend gemachten Betrag begnüge, sich aber die Geltendmachung eines höheren Betrages vorbehalte, dann steht die Rechtskraft des in diesem Verfahren ergangenen Urteils nicht der Geltendmachung eines weiteren Betrages mit gesonderter Klage entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0047195

Dokumentnummer

JJR_19671017_OGH0002_0080OB00279_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten