Norm
ABGB §91 C8Rechtssatz
Hat im Unterhaltsprozeß die Ehefrau zum Ausdruck gebracht, daß sie sich nur vorläufig mit dem geltend gemachten Betrag begnüge, sich aber die Geltendmachung eines höheren Betrages vorbehalte, dann steht die Rechtskraft des in diesem Verfahren ergangenen Urteils nicht der Geltendmachung eines weiteren Betrages mit gesonderter Klage entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0047195Dokumentnummer
JJR_19671017_OGH0002_0080OB00279_6700000_001