RS OGH 1967/10/17 4Ob560/67

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Veröffentlicht am 17.10.1967
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Rechtssatz

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob eine "Unterfertigung" im Sinne des § 578 ABGB auch dann vorliegt, wenn die eigenhändig geschriebene letztwillige Erklärung in einen Briefumschlag gegeben, dieser versiegelt und mit der Unterschrift des Erblassers versehen wird; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit.Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob eine "Unterfertigung" im Sinne des Paragraph 578, ABGB auch dann vorliegt, wenn die eigenhändig geschriebene letztwillige Erklärung in einen Briefumschlag gegeben, dieser versiegelt und mit der Unterschrift des Erblassers versehen wird; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 560/67
    Entscheidungstext OGH 17.10.1967 4 Ob 560/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099177

Dokumentnummer

JJR_19671017_OGH0002_0040OB00560_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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