RS OGH 1967/10/17 4Ob560/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1967
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Norm

ABGB §578
AußStrG §16 BIII2a

Rechtssatz

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob eine "Unterfertigung" im Sinne des § 578 ABGB auch dann vorliegt, wenn die eigenhändig geschriebene letztwillige Erklärung in einen Briefumschlag gegeben, dieser versiegelt und mit der Unterschrift des Erblassers versehen wird; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 560/67
    Entscheidungstext OGH 17.10.1967 4 Ob 560/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099177

Dokumentnummer

JJR_19671017_OGH0002_0040OB00560_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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