Norm
KO §95Rechtssatz
Dem Vertragspartner der Konkursmasse steht kein Rekursrecht gegen den Beschluß des Konkurskommissärs zu, womit dieser erklärt, von seinem Untersagungsrecht (§ 95 Abs 2 KO) gegen einen vertragswidrigen Beschluß des Gläubigerausschusses keinen Gebrauch zu machen.Dem Vertragspartner der Konkursmasse steht kein Rekursrecht gegen den Beschluß des Konkurskommissärs zu, womit dieser erklärt, von seinem Untersagungsrecht (Paragraph 95, Absatz 2, KO) gegen einen vertragswidrigen Beschluß des Gläubigerausschusses keinen Gebrauch zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0065331Dokumentnummer
JJR_19671018_OGH0002_0050OB00191_6700000_002