Rechtssatz
Der Umfang der Unterhaltspflicht des Verstorbenen bildet die Obergrenze dessen, was der Erbe schulden könnte und kann deshalb bei der Neufestsetzung nach § 78 EheG nicht außer Betracht bleiben. Durch § 78 EheG wird die Gesamtrechtsnachfolge des Erben zu seinen Gunsten eingeschränkt.Der Umfang der Unterhaltspflicht des Verstorbenen bildet die Obergrenze dessen, was der Erbe schulden könnte und kann deshalb bei der Neufestsetzung nach Paragraph 78, EheG nicht außer Betracht bleiben. Durch Paragraph 78, EheG wird die Gesamtrechtsnachfolge des Erben zu seinen Gunsten eingeschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057452Dokumentnummer
JJR_19671018_OGH0002_0060OB00198_6700000_001