RS OGH 1967/10/23 11Os113/67

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Veröffentlicht am 23.10.1967
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Norm

StVO §20 Abs2 IA11
StVO §20 Abs2 II

Rechtssatz

Es ist Sache jedes Kraftfahrers, seine Geschwindigkeit insbesondere unter Benützung des Geschwindigkeitsmessers seines Fahrzeuges so zu wählen, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit verläßlich nicht überschreitet. Keinesfalls kann sich ein Kraftfahrer mit Erfolg darauf berufen, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit infolge einer andauernden, ihm aber unbekannt gebliebenen Fehlerhaftigkeit des Geschwindigkeitsmessers überschritten habe.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 113/67
    Entscheidungstext OGH 23.10.1967 11 Os 113/67
    Veröff: RZ 1968,107

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0074738

Dokumentnummer

JJR_19671023_OGH0002_0110OS00113_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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