RS OGH 1967/10/24 1Ob216/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1967
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Norm

ZPO §103
  1. ZPO § 103 heute
  2. ZPO § 103 gültig ab 01.03.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Eine Partei, die Einwendungen gegen eine Aufkündigung erhoben hat, muß ihre Urlaubsadresse im Geschäft hinterlassen, weil sie mit einer Streitverhandlung und einer gerichtlichen Vorladung zu rechnen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0036402

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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