Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 102/23s
vgl; Beisatz: Hier: Amtshaftungsverfahren. Unvertretbare Annahme eines unbedenklichen Testaments. Zu § 157 AußStrG 2005. (T5)
Beisatz: Ist ein im Verlassenschaftsverfahren aktenkundiges Testament nicht unbedenklich, sind auch die gesetzlichen Erben nach § 157 Abs 1 AußStrG zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern. (T6)
Beisatz: Offenlassend, ob die gemäß § 157 Abs 1 AußStrG „nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen“ mit den „vermutlichen Erben“ im Sinn des § 75 AußStrG aF gleichzusetzen sind (vgl dazu auch
2 Ob 21/22k [Rz 5]). (T7)
Beisatz: Die Übermittlung des Testaments nach § 152 Abs 2 AußStrG dient dazu, den gesetzlichen Erben dessen Bekämpfung im Verfahren über das Erbrecht zu ermöglichen. (T8)
Beisatz: Dies wurde den aktenkundigen gesetzlichen Erben hier faktisch unmöglich gemacht, weil sie das Testament erst drei Tage vor der Einantwortung erhielten und daher nicht ausreichend Zeit hatten, durch Erbantrittserklärung ihre Rechte geltend zu machen. (T9)
Anm: Vgl
RS0134510.