RS OGH 1987/5/14 7Ob151/67, 7Ob585/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1967
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Norm

JN §88 Abs2 B
  1. JN § 88 heute
  2. JN § 88 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. JN § 88 gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Die Voraussetzung des gleichzeitigen "Einlangens" von Ware und Faktura ist dann gegeben, wenn die Ware mit der Faktura dem Spediteur übergeben wird, der über Auftrag des Bestellers die Ware samt Faktura übernimmt und damit für den Besteller nach § 429 ABGB Eigentum erwirbt.Die Voraussetzung des gleichzeitigen "Einlangens" von Ware und Faktura ist dann gegeben, wenn die Ware mit der Faktura dem Spediteur übergeben wird, der über Auftrag des Bestellers die Ware samt Faktura übernimmt und damit für den Besteller nach Paragraph 429, ABGB Eigentum erwirbt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0046880

Dokumentnummer

JJR_19671025_OGH0002_0070OB00151_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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