Norm
AngG §1 IIRechtssatz
Bei einer Tätigkeit im Ausmaß von rund zwanzig Stunden in der Woche kann nicht von einer hauptsächlichen Inanspruchnahme der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 AngG die Rede sein.Bei einer Tätigkeit im Ausmaß von rund zwanzig Stunden in der Woche kann nicht von einer hauptsächlichen Inanspruchnahme der Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AngG die Rede sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Zeit, Zeitaufwand, Arbeitszeit, Wochenstunden, Angestellte, TeilzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0028040Dokumentnummer
JJR_19671031_OGH0002_0040OB00067_6700000_001