RS OGH 2020/6/24 7Ob190/67, 1Ob208/73, 7Ob242/74 (7Ob243/74), 5Ob191/75 (5Ob192/75), 4Ob554/76, 6Ob6

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Veröffentlicht am 31.10.1967
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Norm

EheG §57
EheG §60 Abs3
  1. EheG § 57 heute
  2. EheG § 57 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. EheG § 57 gültig von 30.06.1945 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 31/1945

Rechtssatz

Zur Beurteilung des Verschuldens gemäß § 60 Abs 3 letzter Satz EheG können auch Verfehlungen herangezogen werden, deretwegen eine Scheidungsklage wegen Ablaufes der Frist des § 57 EheG nicht mehr eingebracht werden könnte.Zur Beurteilung des Verschuldens gemäß Paragraph 60, Absatz 3, letzter Satz EheG können auch Verfehlungen herangezogen werden, deretwegen eine Scheidungsklage wegen Ablaufes der Frist des Paragraph 57, EheG nicht mehr eingebracht werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057209

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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