Norm
EheG §57Rechtssatz
Zur Beurteilung des Verschuldens gemäß § 60 Abs 3 letzter Satz EheG können auch Verfehlungen herangezogen werden, deretwegen eine Scheidungsklage wegen Ablaufes der Frist des § 57 EheG nicht mehr eingebracht werden könnte.Zur Beurteilung des Verschuldens gemäß Paragraph 60, Absatz 3, letzter Satz EheG können auch Verfehlungen herangezogen werden, deretwegen eine Scheidungsklage wegen Ablaufes der Frist des Paragraph 57, EheG nicht mehr eingebracht werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057209Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020