RS OGH 1967/11/7 8Ob303/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1967
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Norm

EheG §49 D
EheG §60 Abs3
ZPO §237 Abs1 B

Rechtssatz

Eine prozessuale Folge der unter Anspruchsverzicht erfolgten Rücknahme der ersten Scheidungsklage nach § 49 EheG ist, daß eine Bedachtnahme auf vor Rückziehung dieser Klage begangene Eheverfehlungen in einer neuen Klage nach § 49 EheG nicht in Betracht kommt. Ob die Eheleute sich damals auch versöhnt und einander verziehen haben, ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 303/67
    Entscheidungstext OGH 07.11.1967 8 Ob 303/67
    Veröff: EFSlg 8554

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0039653

Dokumentnummer

JJR_19671107_OGH0002_0080OB00303_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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