RS OGH 1967/11/7 8Ob303/67

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Veröffentlicht am 07.11.1967
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Rechtssatz

Eine prozessuale Folge der unter Anspruchsverzicht erfolgten Rücknahme der ersten Scheidungsklage nach § 49 EheG ist, daß eine Bedachtnahme auf vor Rückziehung dieser Klage begangene Eheverfehlungen in einer neuen Klage nach § 49 EheG nicht in Betracht kommt. Ob die Eheleute sich damals auch versöhnt und einander verziehen haben, ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung.Eine prozessuale Folge der unter Anspruchsverzicht erfolgten Rücknahme der ersten Scheidungsklage nach Paragraph 49, EheG ist, daß eine Bedachtnahme auf vor Rückziehung dieser Klage begangene Eheverfehlungen in einer neuen Klage nach Paragraph 49, EheG nicht in Betracht kommt. Ob die Eheleute sich damals auch versöhnt und einander verziehen haben, ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 303/67
    Entscheidungstext OGH 07.11.1967 8 Ob 303/67
    Veröff: EFSlg 8554

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0039653

Dokumentnummer

JJR_19671107_OGH0002_0080OB00303_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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