Norm
ABGB §92 BRechtssatz
§ 92 ABGB hat hinsichtlich der Folgepflicht der Ehefrau im Auge, daß diese regelmäßig dort, wo der Ehemann wohnt, auch wohnen soll und die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen sollen, nicht aber, daß sich die Ehefrau, wenn dies der Ehemann wünschen sollte, außerhalb des Wohnortes des Mannes aufzuhalten hätte (vgl Klang - Wentzel, Kommentar 2.Auflage zu § 92 ABGB, S 385).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0047056Dokumentnummer
JJR_19671107_OGH0002_0080OB00294_6700000_001