Norm
EheG §37Rechtssatz
Hat sich der Kläger damit abgefunden, daß er die Tochter eines wegen Raubmordes zu lebenslangem Kerker verurteilten Mannes ehelicht, so ist der Irrtum, der nur darin besteht, daß diese Strafe nicht wegen Raubmordes, sondern wegen räuberischen Totschlages, Diebstahls und Notzucht verhängt wurde, nicht so schwerwiegend und bedeutsam, daß im Ernst behauptet werden könnte, daß der Kläger bei Kenntnis der vom Strafgericht vorgenommenen Subsumtion der Straftaten und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung derselben abgehalten worden wäre. Das durch die Verurteilung ihres Vaters zu lebenslangem Kerker bereits geänderte Persönlichkeitsbild der Beklagten konnte dadurch keine weitere wesentliche Veränderung erfahren, daß nunmehr zutage trat, daß ihr Vater nicht wegen Raubmordes, sondern wegen räuberischen Totschlages, Diebstahls und Notzucht verurteilt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056257Dokumentnummer
JJR_19671109_OGH0002_0010OB00187_6700000_002