Norm
StGB §5 ERechtssatz
Für die Strafbarkeit eines Täters muß es regelmäßig gleichgültig bleiben, wenn er über die Identität des von ihm zu schädigen beabsichtigten und des von ihm tatsächlich angegriffenen Schutzobjektes irren sollte und statt des von seiner Vorstellung erfaßten ein anderes gleicherweise geschütztes Objekt schädigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0088933Dokumentnummer
JJR_19671109_OGH0002_0090OS00104_6700000_001