RS OGH 1967/11/10 2Ob310/67

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Veröffentlicht am 10.11.1967
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Rechtssatz

Wird die Frage der Gegenforderung erst im Berufungsverfahren aktuell, weil das Berufungsgericht nicht zu dem Alleinverschulden des Beklagten bei einem Verkehrsunfall (wie das Erstgericht), sondern zu einer Verschuldensteilung gelangt, so reicht es aus, wenn der Beklagte in seiner Berufung die Verschuldensfrage bekämpft und den Antrag auf Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles im Sinne einer Klagsabweisung stellt. Das Berufungsgericht muß in diesem Falle zur Gegenforderung Stellung nehmen, insbesondere bei konnexen Forderungen (Fasching, ZPO Bd II zu § 391 S 585).Wird die Frage der Gegenforderung erst im Berufungsverfahren aktuell, weil das Berufungsgericht nicht zu dem Alleinverschulden des Beklagten bei einem Verkehrsunfall (wie das Erstgericht), sondern zu einer Verschuldensteilung gelangt, so reicht es aus, wenn der Beklagte in seiner Berufung die Verschuldensfrage bekämpft und den Antrag auf Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles im Sinne einer Klagsabweisung stellt. Das Berufungsgericht muß in diesem Falle zur Gegenforderung Stellung nehmen, insbesondere bei konnexen Forderungen (Fasching, ZPO Bd römisch zwei zu Paragraph 391, S 585).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0034036

Dokumentnummer

JJR_19671110_OGH0002_0020OB00310_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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