Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Der Verkäufer, der nicht die vereinbarte Menge oder nicht das vereinbarte Gewicht einer Ware liefert und auch nicht mehr in der Lage ist, die Lieferung des Fehlenden zu bewirken, besitzt nur einen Anspruch auf das Entgelt für die gelieferte Ware.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025264Dokumentnummer
JJR_19671115_OGH0002_0050OB00205_6700000_001