Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Der Wohnberechtigte braucht sich grundsätzlich nicht etwas anderes aufdrängen lassen; dieser Fall ist aber nicht gegeben, wenn auf derselben Liegenschaft in einem Neubau das Zimmer errichtet und angeboten wurde und es für den Geschädigten wirtschaftlich gleichwertig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0030071Dokumentnummer
JJR_19671122_OGH0002_0060OB00290_6700000_002