RS OGH 1967/11/23 1Ob237/67, 7Ob591/80, 8Ob17/94, 10Ob90/04i, 10Ob46/05w

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Veröffentlicht am 23.11.1967
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Norm

KO §31 Abs1 Z2
ZPO §503 Z4 E4c24

Rechtssatz

Die Frage, ob dem Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der erlangten Zahlung die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt sein mußte, gehört in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 237/67
    Entscheidungstext OGH 23.11.1967 1 Ob 237/67
  • 7 Ob 591/80
    Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 591/80
    Vgl; Beisatz: Nur ein Konkursantrag, der zur Eröffnung des Konkurses geführt hat, kann die Wirkung haben, daß es nicht mehr auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ankommt, sondern nur noch auf die Kenntnis des Konkursantrages. (T1)
  • 8 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 16.06.1994 8 Ob 17/94
    Auch
  • 10 Ob 90/04i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 Ob 90/04i
  • 10 Ob 46/05w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 46/05w
    Vgl auch; Beisatz: Wird der Konkurs nicht aufgrund des vom Anfechtungsbeklagten gestellten Antrags, sondern aufgrund eines erst später gestellten Antrags eröffnet, wird durch den früheren Antrag der formale Stichtag, der den Masseverwalter für den Zeitraum zwischen Konkursantragstellung und Konkurseröffnung von der Beweislast für die materielle Insolvenz befreit, nicht ausgelöst. (T2); Veröff: SZ 2006/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0043695

Dokumentnummer

JJR_19671123_OGH0002_0010OB00237_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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